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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 29/09 (BFH) |
§§: | EnergieStG § 24 Abs. 2, EnergieStG § 27, EnergieStV § 60, Richtlinie 2003/96/EG Art. 14 |
Schlagwörter | Energiesteuer, Vergütung, Luftfahrtunternehmen, Werksflugverkehr, Erlaubnis, Steuerfreie Verwendung |
Rechtsfrage: | Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen für die Luftfahrt und Erstattung von Energiesteuer für Treibstoff, der im Rahmen der Nassvercharterung eines Flugzeugs (teilweise mit Piloten) durch ein Unternehmen, das keine Betriebserlaubnis als Luftfahrtunternehmen besitzt, verwendet worden ist. Folgt der Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Mineralölsteuer direkt aus Art. 8 RL 92/81/EWG bzw. Art. 14 RL 2003/96/EG, weil sie das Luftfahrzeug zu "kommerziellen Zwecken" verwendet? Verbraucht die Klägerin selbst den Treibstoff, wenn das Luftfahrzeug vollgetankt, gewartet, mit Betriebs- und Treibstoffen versehen, (nebst Piloten) dem Charterkunden zur Verfügung gestellt wird? Sind Unternehmen i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG auch solche, die zwar keine Genehmigung als Luftfahrtunternehmen haben, aber Werksarbeit ausführen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 09.06.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 161/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 16 50 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.07.2012 |
Erledigungs-Az: | VII R 29/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VII R 29/09 ist durch Beschluss vom 15.4.2010 ausgesetzt (siehe auch VII R 9/09, VII R 10/09). - Das Verfahren VII R 29/09 wurde wieder aufgenommen. - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 01 40 |