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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 13/05
§§: AO 1977 § 163, EStG § 3 Nr. 62, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Abweichende Steuerfestsetzung, Grenzgänger, Krankenversicherung, Arbeitgeberanteil, Steuerfreiheit, Billigkeit, Erlass
Rechtsfrage: Sind die von einem Grenzgänger zur Schweiz allein getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Gründen der Gleichbehandlung mit in Deutschland beschäftigten und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmern im Wege einer abweichenden Steuerfestsetzung gemäß § 163 AO 1977 in verfassungskonformer Anwendung von § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG als fiktiver Arbeitgeberanteil zur Hälfte vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abzuziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 21.09.2004
Vorinstanz/AZ: 11 K 258/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 42 95
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.12.2007
Erledigungs-Az: VI R 13/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 17 55