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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 46/10 (BFH)
§§: DBA-Großbritannien Art. XVIII, DBA-Großbritannien Art. III, EStG § 50 d Abs. 9, EStG § 52 Abs. 59 a Satz 6, AO § 2, GG Art. 59 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Vermögensverwaltung, Betriebsstätte, Treaty Override, Rückwirkung, Völkerrecht, Doppelbesteuerung
Rechtsfrage: 1. Sind Einkünfte aus einem geschlossenen Fonds, der bis zu 22 Unternehmensbeteiligungen hielt und in der Rechtsform einer britischen Limited Partnership geführt wurde, als gewerbliche Tätigkeit (bzw.: Unternehmensgewinne im Sinned. Art. III DBA-Großbritannien) zu beurteilen? - 2. Liegt bei Einschaltung einer Managementgesellschaft in Großbritannien für die Gesellschafter der Fondsgesellschaft eine dort liegende Betriebsstätte vor? - 3. Kann die Regelung des § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG bereits rückwirkend im Streitjahr 1998 angewendet werden? - 4. Ist die Regelung des § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG generell verfassungsgemäß? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 11.05.2010
Vorinstanz/AZ: 6 K 285/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 03 16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.08.2011
Erledigungs-Az: I R 46/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 34 06