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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 42/11 (BFH) | 
| §§: | EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1, AO § 78 Nr. 3, AO § 85, EStG § 39 b Abs. 2 und 5 | 
| Schlagwörter | Anrechnung, Lohnsteuer, Erhebung, Vergleich, Zufluss | 
| Rechtsfrage: | 1. Inwiefern können Steuerpflichtiger und Finanzamt im Erhebungsverfahren Vergleiche schließen? - 2. Ist eine Lohnsteueranrechnung auch dann vorzunehmen, wenn ein Zufluss (im vorliegenden Fall ein geldwerter Vorteil) völlig fehlt? - 3. Nach welcher Methode ist die Lohnsteueranrechnung zu berechnen, wenn die Anrechnung nur teilweise erfolgt? - 4. Ist das BFH-Urteil vom 17.6.2009 VI R 46/07 (BFHE 226 S. 53, BStBl 2010 II S. 72 = SIS 09 29 88) auf den vorliegenden Fall anwendbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Hamburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 15.06.2011 | 
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 135/10 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 28 92 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 20.09.2012 | 
| Erledigungs-Az: | VII R 42/11 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 14 10 | 
