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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 30/17 (BFH) |
§§: | EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. bb, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, AO § 172 Abs. 1 Satz 2, AO § 172 Abs. 1 Satz 3 |
Schlagwörter | Rentenversicherung, Lebensversicherung, Darlehen, Finanzierungskosten, Werbungskosten, Schlichte Änderung, Einspruchsentscheidung |
Rechtsfrage: | Revision Kläger: Sind im Rahmen des Gesamtkonzepts der Sicherheits-Kompakt-Renten die aus den Darlehensverträgen entstandenen Refinanzierungskosten Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften, weil die Lebensversicherungen allein der Tilgung von Darlehen dienen, mit denen die Anschaffungskosten der Rentenversicherungen finanziert wurden? Kann ein während der Klagefrist gestellter, auf § 172 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO gegründeter Antrag auf Änderung einer Einspruchsentscheidung zur nochmaligen vollständigen rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheids führen, wenn die streitigen Tat- oder Rechtsfragen bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren? - Revision FA: Sind im Rahmen des Gesamtkonzepts der Sicherheits-Kompakt-Renten die aus den Darlehensverträgen entstandenen Refinanzierungskosten aufzuteilen, weil aus den Rentenversicherungen sonstige Einkünfte und aus den zur Tilgung eingesetzten Lebensversicherungen Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 22.06.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 11174/15 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 1404 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 15 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.10.2020 |
Erledigungs-Az: | VIII R 30/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 07 74 |