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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 213/98 |
| §§: | EStG § 42d, EStG § 19, AStVO § 3 Abs. 2 Nr. 8, AStVO § 3 Abs. 5 |
| Schlagwörter | Haftung, Jahresendprämie, Betriebsprämienfonds, Beitrittsgebiet |
| Rechtsfrage: | Kommt es für die Steuerfreiheit von im 2. Hj. 1990 gezahlte Jahresendprämien aus dem Betriebsprämienfonds der volkseigenen Wirtschaft der DDR aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen i.V.m. § 116 AGB-DDR auf die Bildung der Rückstellung in der DM-Eröffnungsbilanz oder auf die Zuführung zu dem nach dem 1.7.1990 gebildeten Prämienfonds an? - Zulassung durch BFH |
| Vorinstanz: | Thüringer FG |
| Vorinstanz/Datum: | 17.12.1997 |
| Vorinstanz/AZ: | III 47/96 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 65 27 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 08.03.2006 |
| Erledigungs-Az: | IX R 83/98 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 83/98 - Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 25 80 |