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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 26/16 (BFH) |
§§: | HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, GewStG § 7 Satz 1, BGB § 631, BGB § 632 a |
Schlagwörter | Gewinnrealisierung, Werkvertrag, Abschlag, Bilanzierung |
Rechtsfrage: | 1. Zu welchem Zeitpunkt sind Gewinne aus Gerüstbauverträgen bei einem gemischten, verschiedene Leistungselemente enthaltenden Vertrag, realisiert? - 2. Wie sind Abschlagszahlungen aus Werkverträgen nach § 632 a BGB zu bilanzieren (Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 29.6.2015, BStBl 2015 I S. 542; zwischenzeitlich aufgehoben durch das BMF-Schreiben vom 15.3.2016, BStBl 2016 I S. 279)? - 3. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sind Gerüstbauverträge bilanziell in drei Teile mit je eigenen Gewinnrealisierungszeitpunkten aufzugliedern (1. werkvertragliches Element Gerüstaufbau, 2. mietvertragliches Element Gebrauchsüberlassung, 3. werkvertragliches Element Gerüstabbau)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 03.03.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1603/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 10 65 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |