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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 20/16 (BFH) |
§§: | KStG § 8 b Abs. 2, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 3, EStG § 5 Abs. 1 a, HGB § 254 |
Schlagwörter | Veräußerungsgewinn, Anteilsveräußerung, Devisentermingeschäft |
Rechtsfrage: | Sind Erträge aus einem Devisentermingeschäft im Zusammenhang mit der - von Anfang an beabsichtigten - Veräußerung von in Fremdwährung valutierten Anteilen an Kapitalgesellschaften bei der Ermittlung des nach § 8 b Abs. 2 KStG außer Ansatz bleibenden Veräußerungsgewinns einzubeziehen, wenn zwischen dem Grundgeschäft (Halten und Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft) und dem Sicherungsgeschäft (Devisentermingeschäft) handels- und steuerbilanziell eine Bewertungseinheit (§ 254 HGB, § 5 Abs. 1 a EStG) gebildet wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 10.02.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 12212/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 18 41 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.04.2019 |
Erledigungs-Az: | I R 20/16 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 15 22 |