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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 79/99 (BFH) |
| §§: | EStG 1986 § 10 d, BGB § 242, AO § 45 Abs. 1, FGO § 76 |
| Schlagwörter | Verlustabzug, Erbe, Verlustvortrag, Treu und Glauben, Zusage, Auskunft, Hoferbe |
| Rechtsfrage: | 1. Können beim Erben die nicht ausgeglichenen Verluste des Erblassers (§ 10 d EStG) berücksichtigt werden? - 2. Steht dem testamentarisch zum alleinigen Hoferben bestimmten Kläger der ererbte Verlustabzug (vgl. 1.) in voller Höhe oder nur anteilig in Höhe seiner Erbteilsquote am hoffreien Vermögen zu, wenn die Verluste aus der Bewirtschaftung des Hofes herrühren? - 3. Steht der Versagung des Verlustabzugs Treu und Glauben entgegen, weil das FA telefonisch die Auskunft erteilt haben soll, dass der Verlust abzugsfähig sei und einige Jahre der Verlust berücksichtigt wurde. Berücksichtigung der Verluste aufgrund Abschn. 115 der EStR? - 4. Mangelnde Sachaufklärung hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung des Klägers? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 21.09.1999 |
| Vorinstanz/AZ: | III 23/95 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 1221 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 44 57 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 17.09.2008 |
| Erledigungs-Az: | IX R 79/99 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 02 41 |