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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 9/18 (BFH) |
§§: | EStG § 17, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Satz 2, EStG § 20 Abs. 8 |
Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Darlehen, Verlust, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Negative Einkünfte |
Rechtsfrage: | Ausgangspunkt ist das (ursprüngliche) Begehren auf Erhöhung des Veräußerungsverlusts bei § 17 EStG: Zur Frage der Subsidiarität zwischen den Einkünften nach § 17 EStG und § 20 EStG, wenn eine Berücksichtigung des Verlusts eines Darlehens, das vor der Einführung der Abgeltungsteuer der Gesellschaft gegeben wurde, als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Berechnung eines Veräußerungsverlusts bei § 17 EStG wegen der dortigen Rechtsgrundsätze (keine eigenkapitalersetzende Finanzierungsmaßnahme) verneint, dafür aber vom FG bei § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG bejaht wird. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 12.03.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 3127/15 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 07 35 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.01.2020 |
Erledigungs-Az: | IX R 9/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 07 80 |