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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 84/07 (BFH) |
§§: | EStG § 34 Abs. 1, StEntlG 1999/2000/2002, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 |
Schlagwörter | Fünftelregelung, Abfindung, Vereinbarung, Verfassung, Vertrauensschutz, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Anwendung der Fünftelregelung auf eine Abfindung, welche mündlich bereits am 5.3.1999 vereinbart, schriftlich jedoch erst im Juli 1999 vertraglich fixiert und im Jahr 2000 ausgezahlt wurde? - 1. Wurde im Gespräch am 5.3.1999 eine rechtlich verbindliche Vereinbarung getroffen? - 2. Rückwirkung: Kommt es für den Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen allein auf den Zeitpunkt der verbindlichen Vereinbarung oder auch auf die Auszahlung der Abfindung an? - 3. Ist die Fünftelregelung materiell-rechtlich verfassungswidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 19.06.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 2270/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 06 48 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.07.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 84/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 02 32 |