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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I B 45/02 |
§§: | EStG § 50 a Abs. 4, EStG § 50 a Abs. 5 |
Schlagwörter | Steuerabzug, Haftung, beschränkte Steuerpflicht, Konzertveranstalter, Künstler, Konzert |
Rechtsfrage: | War ein inländischer Konzertveranstalter verpflichtet, den Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG auf das Honorar für einen beschränkt steuerpflichtigen Künstler für einen Auftritt im Inland abzuführen, weil er maßgeblich am Zustandekommen des Konzerts beteiligt war? |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 16.01.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1875/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 08 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.09.2002 |
Erledigungs-Az: | I B 45/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |