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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-433/08 (EuGH)
§§: UStG 2005 § 18 Abs. 9 Sätze 3 bis 5, UStDV 2005 § 61 Abs. 1, AO § 79 Abs. 1 Nr. 3, § 150 Abs. 3, EG Art. 249, Richtlinie 79/1072/EWG Art. 3 Buchst. a, Richtlinie 79/1072/EWG Art. 6, Richtlinie 79/1072/EWG Anhang A
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Vorsteuervergütung, Unterschrift
Rechtsfrage: 1. Ist der Begriff der "Unterschrift", der in dem Muster lt. Anhang A der RL 79/1072/EWG zur Stellung eines Antrags auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Art. 3 Buchst. a dieser Richtlinie verwendet wird, ein einheitlich auszulegender gemeinschaftsrechtlicher Begriff? - 2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Ist der Begriff der "Unterschrift" dahin zu verstehen, dass der Vergütungsantrag zwingend von dem Steuerpflichtigen persönlich oder bei einer juristischen Person von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss, oder genügt die Unterschrift eines Bevollmächtigten (z.B. eines steuerlichen Vertreters oder Arbeitnehmers des Steuerpflichtigen)?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 13.08.2008
Vorinstanz/AZ: XI R 19/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 37 65
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.12.2009
Erledigungs-Az: Rs C-433/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 02 38