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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-191/14 (EuG)
§§: VO (EU) Nr. 1387/2013 Art. 1, VO (EU) Nr. 1387/2013 Art. 4
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Nichtigkeit, Zollaussetzung, Rechtsfehler, Sachfehler
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen den Rat. Die Klägerin beantragt, - die Klage für zulässig zu erklären; - die Art. 1 und 4 der VO (EU) Nr. 1387/2013, deshalb insoweit für nichtig zu erklären, als der Klägerin ihr Rechtsanspruch auf drei Zollaussetzungen nach den früheren TARIC-Codes 2918.2900.80, 3811.2900.10 und 3811.9000.30 genommen wurde, weil die Verordnung offensichtliche Rechts- und Sachfehler enthält und unter Verstoß gegen grundlegende Formvorschriften und Verfahrensgarantien erlassen wurde; - dem Beklagten und etwaigen Streithelfern die der Klägerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Rat
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 151 S. 31
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 16.02.2017
Erledigungs-Az: Rs T-191/14