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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 22/99
§§: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4d
Schlagwörter Kursgewinn, Kapitaleinkünfte
Rechtsfrage: Sind Kursgewinne aus der Zwischenveräußerung von sog. reverse floatern, die außerhalb der Spekulationsfrist anfallen, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c bzw. d EStG zu versteuern? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 12.03.1999
Vorinstanz/AZ: 10 K 2555/98
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1999 S. 553
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.07.2001
Erledigungs-Az: VIII R 22/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufgebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 81 31