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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 48/17 (BFH)
§§: EStG § 33
Schlagwörter Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erbe, Grabpflege, Sanierung
Rechtsfrage: Ist eine Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit aus rechtlichen / sittlichen Gründen i.S. von § 33 EStG bei Aufwendungen des Erben zur Sanierung einer Familiengruft aufgrund einer Anordnung der Verbandsgemeindeverwaltung zur Sanierung oder Räumung gegeben? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 04.04.2017
Vorinstanz/AZ: 2 K 1964/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 03 24
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.10.2019
Erledigungs-Az: VI R 48/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 00 57