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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 72/01 |
§§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 3, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Büroraum, Mietvertrag, Arbeitslohn |
Rechtsfrage: | Büroraumvermietung an Arbeitgeber - Sind bei Vermietung eines im Zweifamilienhaus der klagenden Eheleuten (Miteigentümer je zur Hälfte) befindlichen Büroraums an den Arbeitgeber des Ehemannes die auf den Ehemann entfallenden Mieteinnahmen in Anwendung des § 21 Abs. 3 EStG in Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit umzuqualifizieren und gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Arbeitslohn (Aufwendungsersatz des Arbeitgebers für Büroraum des Arbeitnehmers) zu erfassen, mit der Folge, dass sich der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG richtet und der erklärte Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht abziehbar ist? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 23.11.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 7672/00 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 54 52 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.01.2005 |
Erledigungs-Az: | IX R 72/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 22 10 |