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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-18/05 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. c
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Vorsteuerabzug, Steuerhinterziehung
Rechtsfrage: 1. Bezieht sich die Befreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG auf die entrichtete Vorsteuer für die Anschaffung von Gegenständen, die für von der Steuer befreite Umsätze bestimmt waren, oder auf Sachverhalte, bei denen derjenige, der für solche Umsätze bestimmte Gegenstände erworben hat, sie später an Dritte liefert? - 2. Enthält diese Vorschrift unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen, die deshalb in der nationalen Rechtsordnung unmittelbar anwendbar sind? - 3. Welche Bedeutung hat für die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 13 Teil B Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG, wonach die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Vorschrift (Teil B Buchst. c) die Bedingungen "zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen" festzusetzen haben?
Vorinstanz: Commissione Tributaria Provinciale di Napoli
Vorinstanz/Datum: 15.07.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 93 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.07.2006
Erledigungs-Az: Rs C-18/05 und C-155/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 49 05