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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 33/19 (BFH)
§§: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EuRatVorRAbk Art. 18 Buchst. b, EuRatVorRAbk Art. 17, GG Art. 59 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Dolmetscher, Europarat, Steuerbefreiung, Völkerrecht
Rechtsfrage: Sind freiberufliche Einkünfte aus einer tageweisen Beschäftigung als Konferenzdolmetscher beim Europarat steuerfrei zu belassen, da sich die Rechtslage gegenüber dem BFH-Urteil vom 6.8.1998 IV R 75/97 durch die Verfügung Nr. 1201 des Generalsekretärs des Europarates vom 24.11.2004 geändert hat? Hat der Generalsekretär die ihm nach Art. 17 des Allgemeinen Abkommens über Vorrechte und Befreiungen des Europarates zustehenden Kompetenzen überschritten, indem er mit der Verfügung Nr. 1201 die Vorrechte auf weitere Personen erstreckt hat, die nicht "officials" bzw. "agents" sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 22.08.2019
Vorinstanz/AZ: 12 K 12304/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 11 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.03.2022
Erledigungs-Az: VIII R 33/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 09 42