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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 40/08 |
§§: | EStG § 62 Abs. 1, EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, VO (EWG) Nr. 1408/71 |
Schlagwörter | Kindergeld, Polen, Selbständigkeit, Sozialversicherung |
Rechtsfrage: | Kindergeld für polnischen Staatsangehörigen, der als Selbständiger einen Kindergeldanspruch in Polen hat und dort auch pflichtversichert ist? Genügt für die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der VO (EWG) Nr. 1408/71 (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a), dass der Kläger in irgendeinem Zweig der sozialen Sicherheit in irgendeinem Land der EU pflichtversichert (evtl. auch freiwillig versichert) ist? Schließt die notwendige Anwendung polnischer Rechtsvorschriften auch eine Differenzzahlung zum höheren deutschen Kindergeld aus? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 15.11.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 2815/07 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 35 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.08.2011 |
Erledigungs-Az: | III R 40/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 00 25 |