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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 3/13 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3 Satz 4, EStG § 15 b, DBA-Großbritannien |
Schlagwörter | Personengesellschaft, Ausland, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Gewinnermittlungsart, Doppelbesteuerung, Verlust |
Rechtsfrage: | Ist die Einkünfte als gewerblich qualifizierende Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zur abkommensrechtlichen Abgrenzung der Einkunftsarten und damit für die Zuordnung des Besteuerungsrechts heranzuziehen? Findet die durch § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfolgte Fiktion eines Gewerbebetriebs auch für eine vermögensverwaltende ausländische Personengesellschaft Anwendung, wenn sie nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Personengesellschaft entspricht und Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht? Ist der im Inland steuerpflichtige Gewinn einer ausländischen Personengesellschaft, die nach ausländischem Recht einen Jahresabschluss erstellt hat, nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln? Stellen die bei einer Bank verwahrten Goldbarren (allokiertes Gold) ohne unmittelbaren Besitz ein den Wertpapieren vergleichbares verbrieftes Recht i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG dar, dessen Anschaffungskosten erst bei der Veräußerung zu Betriebsausgaben führen können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 15.11.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 3175/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 05 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.12.2014 |
Erledigungs-Az: | I R 3/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 07 80 |