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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 32/09 (BFH) |
§§: | EStG 2002 § 4 Abs. 4 a, EStG 1997 § 4 Abs. 4 a Satz 3, AO § 42 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Hinzurechnung, Gestaltungsmissbrauch |
Rechtsfrage: | Hat eine Hinzurechnung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG zu erfolgen, wenn dem betrieblichen Girokonto jeweils kurz vor Jahresende fremd finanzierte Geldmittel zugeführt und wenige Tage nach Jahreswechsel auf ein privates Girokonto zurück transferiert werden? Liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor, wenn durch dieses Vorgehen der Stand der Überentnahmen zum maßgeblichen Stichtag kurzfristig reduziert werden soll? - Steht der Anwendung von § 42 AO entgegen, dass der Gesetzgeber § 4 Abs. 4 a Satz 3 EStG a.F. mit dem StÄndG 2001 ersatzlos aufgehoben hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 18.03.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 160/06 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 1354 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 20 67 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.08.2012 |
Erledigungs-Az: | VIII R 32/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 30 64 |