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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 1/08 (BFH)
§§: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Bemessungsgrundlage, Grunderwerbsteuer, Kaufpreis
Rechtsfrage: Vorläufig festgelegter oder tatsächlich gezahlter Kaufpreis als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage? Ist zur Bestimmung der Höhe des Kaufpreises eine zahlenmäßige Vereinbarung notwendig, oder genügt es, dass der Kaufpreis nach objektiven (notariell beurkundeten) Merkmalen bestimmbar ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 14.12.2006
Vorinstanz/AZ: 8 K 4456/01 GrE
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 1040
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 13 72
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.03.2009
Erledigungs-Az: II R 1/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 29 73