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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 56/13 (BFH) |
§§: | EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Rechtsanwaltskosten, Unterhalt, Zwangsläufigkeit |
Rechtsfrage: | Sind Anwaltskosten, die einem unterhaltspflichtigen Kindesvater im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, das einen durch die Kindesmutter gestellten Unterhaltsabänderungsantrag zum Gegenstand hatte und das im Wege eines gerichtlichen Vergleichs unter Kostenaufhebung beendet wurde, seitens des Kindesvaters als außergewöhnliche Belastung abziehbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 26.06.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 2700/12 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 1665 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 26 28 |
Erledigendes Gericht: | vfh |
Erledigungs-Datum: | 18.02.2016 |
Erledigungs-Az: | VI R 56/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VI R 56/13 ist durch Beschluss vom 27.5.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 56/13 wurde mit Beschluss vom 1.10.2015 wieder aufgenommen. -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |