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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 50/00
§§: EStG § 66 Abs. 3, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 63 Abs. 1, AO 1977 § 110
Schlagwörter Kindergeld, Antragstellung, Frist, Rückwirkung, Wiedereinsetzung
Rechtsfrage: Handelt es sich bei der Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG für die rückwirkende Gewährung von Kindergeld um eine verfahrensrechtliche, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zugänglichen Antragsfrist oder um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die nicht verlängerbar ist? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 15.12.1999
Vorinstanz/AZ: 6 K 2167/97 Kg
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2000 S. 1196
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 60 31
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.05.2002
Erledigungs-Az: VIII R 50/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils