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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-379/14 (EuGH)
§§: ZK, VO (EWG) Nr. 2913/92, VO (EG) Nr. 450/2008, Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 3 Buchst. c, Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Zoll, EWR, Versandverfahren, Zolllager, Einfuhr, Markenrecht, Niederlande
Rechtsfrage: 1. Sind von außerhalb des EWR stammende Waren, die unter Umständen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sind, nachdem sie (nicht vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung) in das Hoheitsgebiet des EWR verbracht wurden, in einem Mitgliedstaat der EU in die Zollverfahren des externen Versand- oder des Zolllagerverfahrens (i.S. des Zollkodex der Gemeinschaften: VO (EWG) Nr. 2913/92 (alt) und VO (EG) Nr. 450/2008 übergeführt worden sind und anschließend einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt werden, als eingeführt i.S. von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der RL 89/104/EWG (jetzt RL 2008/95/EG) anzusehen, so dass eine "Benutzung (des Zeichens) im geschäftlichen Verkehr" vorliegt, die vom Markeninhaber gemäß Art. 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie verboten werden kann? - 2. Sofern Frage 1 bejaht wird: Hat dann zu gelten, dass unter Umständen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sind, das bloße Vorhandensein in einem Mitgliedstaat von solchen Waren (die in diesem Mitgliedstaat einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt worden sind) die Funktionen der Marke nicht beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, so dass der Markeninhaber, der sich in dem genannten Mitgliedstaat auf nationale Markenrechte beruft, diesem Vorhandensein nicht widersprechen kann?
Vorinstanz: Gerechtshof Den Haag (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 388 S. 2
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.07.2015
Erledigungs-Az: Rs C-379/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 21 25