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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 97/02
§§: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. d, GG Art. 20 Abs. 3, EStG § 52 Abs. 37 b
Schlagwörter Kapitaleinkünfte, Floater, Kursgewinn, Währung, Rückwirkung, Verfassung, Marktrendite
Rechtsfrage: Steuerpflicht der Kursgewinne bei Verkauf von Reverse Floatern vor Endfälligkeit nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 1997, auch wenn die Floater keine Emissionsrendite haben? Verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 37 b EStG 2001, betreffend § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2001? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 28.10.2002
Vorinstanz/AZ: 1 K 1807/99
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 314
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 29 92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.11.2006
Erledigungs-Az: VIII R 97/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 06 12