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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 152/01 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, LStDV § 1, LStDV § 2 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Arzt, Krankenhaus, Selbständige Tätigkeit |
Rechtsfrage: | Abgrenzung der Einkunftsarten "selbständige" und "nichtselbständige" Arbeit bei einem angestellten Krankenhaus-Chefarzt für die aufgrund des Behandlungsvertrags zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten rechtmäßig erhobene Liquidation über die in Anspruch genommene ärztliche Wahlleistung. Fehlt es an der Arbeitnehmereigenschaft, weil der Chefarzt durch die Dispositionsfreiheit im Bereich des Liquidationsrechts ausschließlich und in vollem Umfang das unternehmerische Risiko trägt und insoweit auch die Höhe des an den Krankenhausträger prozentual zu entrichtenden Nutzungsentgelts bestimmt? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 27.04.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 3699/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 65 82 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.10.2005 |
Erledigungs-Az: | VI R 152/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 47 52 |