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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 11/06 |
§§: | UStG 1999 § 1 b, UStG 1999 § 3 d, UStG 1999 § 3 Abs. 1, UStG 1999 § 3 Abs. 6 |
Schlagwörter | Innergemeinschaftliche Lieferung, Innergemeinschaftlicher Erwerb, Yacht, Bestimmungsland, Bestimmungsort, Ort der Lieferung |
Rechtsfrage: | 1. Ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs (Yacht) i.S. des § 1 b UStG das Bestimmungsland gemäß § 3 d Satz 1 UStG im Zweifel aus den Gesamtumständen des Erwerbs und aus Indizien zu ermitteln? - 2. Gilt dies insbesondere für "Freizeitgegenstände" wie Segelyachten, die sich nicht regelmäßig an einem festen Platz befinden? - 3. Ist bei einem unter deutscher Flagge fahrenden Schiff die Eintragung in ein deutsches Schiffsregister für die Annahme des Bestimmungslandes maßgebend? - 4. Gilt die Regelung in § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 UStG auch für Fälle, in denen ein vom Abnehmer beauftragter Dritter den Gegenstand beim Lieferer abholt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 26.01.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 161/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 28 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.12.2006 |
Erledigungs-Az: | V R 11/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 08 84 |