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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-529/14 (EuGH)
§§: Richtlinie 2003/96/EG Art. 1, Richtlinie 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Energiesteuerentlastung, Abluft, thermische Abluftbehandlung
Rechtsfrage: 1. Steht Art. 1 RL 2003/96/EG einer mitgliedsstaatlichen Steuerentlastung für solche Energieerzeugnisse entgegen, die für thermische Abluftbehandlung verwendet werden, oder gilt die RL für diese Energieerzeugnisse gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b) zweiter Anstrich RL 2003/96/EG nicht, weil die Verwendung für die thermische Abluftbehandlung ein anderer Verwendungszweck ist als die Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff und es sich bei ihnen somit um Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck i.S. dieser Vorschrift handelt? - 2. Ist für Energieerzeugnisse, die für thermische Abluftbehandlung verwendet werden, eine Steuerentlastung gegebenenfalls nur dann zulässig, wenn sie im Rahmen der thermischen Abluftbehandlung auch als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff in ein bei der Behandlung der Abluft entstehendes Erzeugnis eingehen? - 3. Ist eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die für thermische Abluftbehandlung verwendet werden, ausgeschlossen, wenn die bei der Behandlung der Abluft freigesetzte thermische Energie zum Teil auch zu Heiz- bzw. Trocknungszwecken genutzt wird? Gilt dieser Ausschluss gegebenenfalls auch dann, wenn für das Heizen bzw. Trocknen weniger Energie benötigt wird als die Energie, die in der Abluft vorhanden ist und bei ihrer thermischen Behandlung freigesetzt wird?
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 03.07.2014
Vorinstanz/AZ: 4 K 131/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 33 85
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.12.2015
Erledigungs-Az: Rs C-529/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 05 46