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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 36/10 (BFH)
§§: AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 171 Abs. 3, AO § 171 Abs. 3 a, AO § 181 Abs. 5, EStG § 10 d Abs. 4, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Ablaufhemmung, Feststellungsfrist, Verjährung, pflichtwidriges Unterlassen, Verlustfeststellung
Rechtsfrage: Ablaufhemmung bei Abgabe einer Steuererklärung kurz vor Ablauf der regulären Feststellungsfrist: Liegt in der Konstellation einer kurz vor Ablauf der regulären Feststellungsfrist bei einem inzwischen - umzugsbedingt - örtlich unzuständigen Finanzamt eingereichten Steuererklärung und der Ablehnung des Antrags auf Verlustfeststellung vom nunmehr örtlich zuständigen Finanzamt mit Verweis auf den Eintritt der Feststellungsverjährung sowie dem Hinweis, dass keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO greift, ein - pflichtwidriges Unterlassen - nach § 10 d Abs. 4 S. 6 letzter Halbsatz EStG i.V.m. § 52 Abs. 25 Satz 5 i.d.F. des JStG 2007 (BGBl 2006 I S. 2878) vor? Inwieweit ist es verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitsgrundsatz, sowie der Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmungsgebot und dem Gebot der Normenklarheit vereinbar, dass es trotz fristgerecht abgegebener Verlustfeststellungserklärung zum Ablauf der Feststellungsfrist kommen kann? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 03.03.2010
Vorinstanz/AZ: 7 K 3657/09 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 33 90
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.05.2011
Erledigungs-Az: IX R 36/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 24 28