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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 116/08 (BFH) |
| §§: | KStG § 8 b Abs. 1, KStG § 8 b Abs. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 27 |
| Schlagwörter | Einlagekonto, Bezüge, Kapitalvermögen, Veräußerungserlös, Verdeckte Gewinnausschüttung |
| Rechtsfrage: | Sind Zahlungen (hier: vGA), die als aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG stammend anzusehen sind, nicht als Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern als Veräußerungserlös zu werten? Ist deshalb die vGA im Veranlagungsjahr 2001 (Streitjahr) zu versteuern, weil die Vorschrift des § 8 b Abs. 2 KStG erst ab dem Veranlagungsjahr 2002 gilt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
| Vorinstanz/Datum: | 10.11.2008 |
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 383/04 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 14 08 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 28.10.2009 |
| Erledigungs-Az: | I R 116/08 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 02 22 |