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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 46/14 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 2 b Satz 2, EStG § 15 b Abs. 2 Satz 2, EStG § 32 d Abs. 1, EStG § 32 a |
Schlagwörter | Zwischengewinn, negative Einkünfte, Steuerstundungsmodell, Modellhafte Gestaltung, Abgeltungsteuer, Tarif |
Rechtsfrage: | Ist der Ausgleich negativer Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Gestalt eines negativen Zwischengewinns aus dem Erwerb eines Investmentpapiers nach § 15 b Abs. 1 Satz 1 EStG wegen der Regelung in § 20 Abs. 2 b Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil positive Einkünfte aus derselben Einkunftsquelle in folgenden Wirtschaftsjahren nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern der Abgeltungsteuer unterliegen, ohne dass es einer weiteren Prüfung der Merkmale eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15 b Abs. 1 und 2 EStG bedarf? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 26.09.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 12341/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 01 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.06.2017 |
Erledigungs-Az: | VIII R 46/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 26 22 |