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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 21/05 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8, LStDV § 2 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Kleidung, eigenbetriebliches Interesse |
Rechtsfrage: | Zurverfügungstellung bürgerlicher Kleidung durch den Arbeitgeber als aufgedrängter Vorteil und damit kein Arbeitslohn? Überwiegt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers bei der Überlassung von nicht mit einem Firmenemblem versehenen Kleidungsstücken (Hemden, Blusen, Röcke, Hosen, Tüchern) an sein Verkaufspersonal zur Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls und zur Erkennbarkeit durch ein elegantes und einheitliches Erscheinungsbild gegenüber dem gehobenen Kundenkreis, obwohl wegen der privaten Nutzbarkeit der marktgängigen Kleidung ein Eigeninteresse der Mitarbeiter gegeben ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 22.02.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 4311/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 24 30 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.06.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 21/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 37 87 |