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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 8/09 (BFH) |
| §§: | AO § 164 Abs. 2, AO § 164 Abs. 3 Satz 3 |
| Schlagwörter | Änderung, Vorbehalt der Nachprüfung, Außenprüfung, Bestandskraft |
| Rechtsfrage: | Mögliche Änderung eines Bescheides gemäß § 164 AO nach einer Außenprüfung, die zu keinen Änderungen geführt hat: War das Finanzamt noch berechtigt einen Verlustfeststellungsbescheid nach § 164 Abs. 2 und 3 AO zu ändern, nachdem drei Jahre zuvor eine Außenprüfung stattfand, bei der sich Änderungen gegenüber der Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben haben oder war die Änderung nicht mehr möglich, weil das Finanzamt verpflichtet war, den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 Satz 3 AO aufzuheben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 13.11.2008 |
| Vorinstanz/AZ: | 12 K 4821/07 F |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 08 33 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 18.08.2009 |
| Erledigungs-Az: | X R 8/09 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 01 14 |