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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 22/19 (BFH)
§§: EStG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2, AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, FGO § 102, AO § 5
Schlagwörter Änderung, Schlichte Änderung, Ermessen, Teilwertabschreibung, Darlehen, Beteiligung, Anteil
Rechtsfrage: Reicht die im Urteil des BFH vom 11.10.2017 IX R 2/17, BFH/NV 2018 S. 322 genannte Ermessensreduzierung auf "Null" soweit, dass auch in Fällen, in denen über den Tatbestand in einer Einspruchsentscheidung zu einem vorangegangenen Einspruchsverfahren bereits entschieden wurde, eine Änderung zu erfolgen hat, wenn die materielle Fehlerhaftigkeit feststeht? Tritt die im BFH-Urteil in BFH/NV 2018 S. 322 genannte Ermessensreduzierung auf "Null" zumindest dann ein, wenn zwar über einen ähnlichen Sachverhalt (hier: Zulässigkeit der Teilwertabschreibung auf ein Darlehen) in einer Einspruchsentscheidung zu einem vorangegangenen Einspruchsverfahren bereits entschieden wurde, im schlichten Änderungsantrag allerdings ein neuer Sachverhalt vorgetragen wird (hier: keine Darlehensgewährung, sondern Vorliegen einer verdeckten Einlage mit der Folge von Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung), dass eine Änderung zu erfolgen hat, wenn die materielle Fehlerhaftigkeit feststeht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 08.05.2019
Vorinstanz/AZ: 4 K 108/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 14 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.05.2020
Erledigungs-Az: X R 22/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 15 12