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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 14/05 |
§§: | AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a, AO 1977 § 367 Abs. 2 |
Schlagwörter | Änderungsbefugnis, Schlichte Änderung, Antrag, Steuererhöhung |
Rechtsfrage: | Keine erneute Änderungsbefugnis des FA nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO 1977, wenn nach einem Antrag des Steuerpflichtigen auf schlichte Änderung eines bestandskräftigen Bescheides zu seinen Ungunsten (Nachmeldung einer bisher nicht erfassten Tantieme und Zuordnung weiterer Tantiemezahlungen zu den richtigen Besteuerungszeiträumen) das FA einen Änderungsbescheid erlässt, in dem es dem Änderungsantrag nur teilweise stattgibt, im Bescheid aber zum Ausdruck bringt, dass es "dem Antrag in vollem Umfang entsprochen hat und den Rechtsbehelf/Antrag als erledigt ansieht"? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 26.01.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 694/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 22 58 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.11.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 14/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 04 48 |