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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 22/19 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 6 a Abs. 1 Nr. 2, EStG § 6 a Abs. 1 Nr. 3, BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3, BGB § 315 Abs. 1 |
Schlagwörter | Pensionsrückstellung, Direktzusage, Vorbehalt, Änderung, Ermessen, Auslegung |
Rechtsfrage: | Erfüllt eine Pensionszusage (hier: Entgeltumwandlung in Form der Direktzusage) unter einem Vorbehalt, der es dem Arbeitgeber ermöglicht, das Leistungsversprechen mittels einseitiger Ersetzung der zugrunde liegenden Transformationstabelle und des Zinssatzes an geänderte Umstände anzupassen bzw. zu mindern, nicht die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 Nr. 2 EStG mit der Folge des Verbots der Bildung einer steuerlichen Pensionsrückstellung in der Anwartschaftsphase? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 29.05.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 690/16 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 10 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.12.2022 |
Erledigungs-Az: | IV R 22/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 04 08 |