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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 6/21 (BFH) |
| §§: | AO § 222, AO § 240, AO § 16, FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 |
| Schlagwörter | Kindergeld, Säumniszuschlag, Stundung, Leistungsfähigkeit, Zuständigkeit |
| Rechtsfrage: | Wurden die Entscheidung über die Stundung durch den Inkasso-Service sowie die Einspruchsentscheidung von einer jeweils sachlich unzuständigen Behörde getroffen? War der Antrag auf Stundung aufgrund einer Mitteilungspflichtverletzung der Klägerin abzulehnen? Lag nach der aktenkundigen finanziellen Situation eine nicht nur vorübergehende geminderte Leistungsfähigkeit vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 17.12.2020 |
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 1619/19 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 04 87 |
| Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |