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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-98/14 (EuGH)
§§: AEUV Art. 56, AEUV Art. 34, AEUV Art. 36, AEUV Art. 52 Abs. 1, AEUV Art. 61, EUV Art. 6 Abs. 3, Richtlinie 98/34/EG Art. 9 Abs. 1, Richtlinie 98/34/EG Art. 8 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Ungarn, Glücksspiel, Geldspielautomat, Spielhalle, Spielsteuer, Schadensersatz, Diskriminierung
Rechtsfrage: Zu den im Jahr 2011 vorgenommenen Änderungen, mit denen die Spielsteuer erhöht wurde: 1. Ist eine nicht diskriminierende Regelung eines Mitgliedstaats mit Art. 56 AEUV vereinbar, die die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen zu entrichtende direkte Steuer, die sogenannte Spielsteuer, durch eine einmalige Maßnahme und ohne Anpassungszeitraum auf das Fünffache des früheren Betrages anhebt und außerdem eine prozentual bemessene Spielsteuer einführt, womit die Tätigkeit von Glücksspielveranstaltern, die Spielhallen betreiben, beschränkt wurde? - 2. Ist Art. 34 AEUV dahin auszulegen, dass dessen Anwendungsbereich eine nicht diskriminierende Regelung eines Mitgliedstaats erfasst, die die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen zu entrichtende direkte Steuer, die sogenannte Spielsteuer, durch eine einmalige Maßnahme und ohne Anpassungszeitraum auf das Fünffache des früheren Betrages anhebt und außerdem eine prozentual bemessene Spielsteuer einführt, womit die Einfuhr von Geldspielautomaten aus dem Gebiet der EU nach Ungarn beschränkt wird? - 3. Wenn die erste Frage und/oder die zweite Frage bejaht werden: Kann sich ein Mitgliedstaat bei der Anwendung der Art. 36 AEUV, 52 Abs. 1 AEUV und 61 AEUV oder hinsichtlich des Vorliegens zwingender Gründe ausschließlich auf die Regelung der Haushaltslage berufen? - 4. Wenn die erste Frage und/oder die zweite Frage bejaht werden: Sind bezüglich der von dem Mitgliedstaat geschaffenen Beschränkung und bezüglich der Gewährung eines Übergangszeitraums zur Anpassung an die Steuervorschrift die allgemeinen Rechtsgrundsätze i.S. von Art. 6 Abs. 3 EUV zu berücksichtigen? - 5. Wenn die erste Frage und/oder die zweite Frage bejaht werden: Ist das Urteil Brasserie du Pecheur (Rs C-46/93 und C-48/93) dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV und/oder Art. 56 AEUV eine Schadensersatzpflicht eines Mitgliedstaats begründen kann, weil diese Bestimmungen - wegen ihrer unmittelbaren Wirkung - Einzelnen in den Mitgliedstaaten Rechte gewähren? - 6. Ist die RL 98/34/EG dahin auszulegen, dass die Steuervorschrift eines Mitgliedstaats, die den Betrag einer direkten Steuer - der im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen zu entrichtenden Spielsteuer - mit einem Mal verfünffacht und außerdem eine prozentual bemessene Steuer einführt, eine "technische De-facto-Vorschrift" darstellt? - 7. Wenn die sechste Frage bejaht wird: Können Einzelne in einem Mitgliedstaat gegenüber diesem einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und/oder gegen Art. 9 Abs. 1 RL 98/34/EG als eine Schadensersatzpflicht begründende Unterlassung geltend machen, soll diese RL also Individualrechte gewährleisten? Welche Gesichtspunkte hat das nationale Gericht bei der Entscheidung abzuwägen, ob der Beklagte einen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen hat, und welche Art von Schadensersatzanspruch kann durch diesen Rechtsverstoß begründet werden? - Zu der im Jahr 2012 vorgenommenen Änderung des Glücksspielgesetzes, mit der der Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen verboten (und ausschließlich in Spielbanken erlaubt) wurde: - 1. Ist eine nicht diskriminierende Regelung eines Mitgliedstaats mit Art. 56 AEUV vereinbar, die den Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen mit sofortiger Wirkung verbietet, ohne den Glücksspielveranstaltern einen Übergangs- und Anpassungszeitraum und/oder eine entsprechende Entschädigung zu gewähren, und zugleich ein Monopol für den Betrieb von Geldspielautomaten zugunsten der Spielbanken errichtet? - 2. Kann Art. 34 AEUV dahin ausgelegt werden, dass er auch dann einschlägig und anwendbar sein muss, wenn ein Mitgliedstaat eine nicht diskriminierende Rechtsvorschrift erlässt, die zwar den Bezug von Geldspielautomaten aus dem Gebiet der EU nicht unmittelbar verbietet, gleichwohl die tatsächliche Nutzung und den Betrieb dieser Automaten im Rahmen von Glücksspielveranstaltungen beschränkt oder verbietet, ohne den die Tätigkeit ausübenden betroffenen Glücksspielveranstaltern hierfür einen Übergangs- und Anpassungszeitraum oder eine Entschädigung zu gewähren? - 3. Wenn die erste und zweite Frage bejaht werden: Welche Kriterien hat das Gericht des Mitgliedstaats bei der Anwendung der Art. 36 AEUV, 52 Abs. 1 AEUV und 61 AEUV oder hinsichtlich des Vorliegens zwingender Gründe zu berücksichtigen, wenn es darüber entscheidet, ob die Beschränkung erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist? - 4. Wenn die erste Frage und/oder die zweite Frage bejaht werden: Sind im Zusammenhang mit der von den Mitgliedstaaten geschaffenen Beschränkung und der Gewährung eines Anpassungszeitraums die allgemeinen Rechtsgrundsätze i.S. von Art. 6 Abs. 3 EUV zu berücksichtigen? Sind im Zusammenhang mit der im vorliegenden Fall vorgenommenen Beschränkung die Grundrechte - wie das Eigentumsrecht und das Verbot der entschädigungslosen Enteignung - zu berücksichtigen und, wenn ja, in welcher Weise? - 5. Wenn die erste Frage und/oder die zweite Frage bejaht werden: Ist das Urteil Brasserie du Pecheur (Rs C-46/93 und C-48/93) dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV und/oder Art. 56 AEUV eine Schadensersatzpflicht eines Mitgliedstaats begründen kann, weil diese Bestimmungen - wegen ihrer unmittelbaren Wirkung - Einzelnen in den Mitgliedstaaten Rechte gewähren? - 6. Ist die RL 98/34/EG dahin auszulegen, dass eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die den Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen dadurch verbietet, dass sie deren Betrieb auf Spielbanken beschränkt, eine "sonstige Vorschrift" darstellt? - 7. Wenn die sechste Frage bejaht wird: Können Einzelne in einem Mitgliedstaat gegenüber diesem einen durch den Mitgliedstaat begangenen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und/oder gegen Art. 9 Abs. 1 RL 98/34/EG als eine Schadensersatzpflicht begründende Unterlassung geltend machen? Welche Gesichtspunkte hat das nationale Gericht bei der Entscheidung abzuwägen, ob der Beklagte einen hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß begangen hat, und welche Art von Schadensersatzanspruch kann durch diesen Rechtsverstoß begründet werden? - 8. Ist der Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Einzelnen Schadensersatz für Schäden zu zahlen, der durch eine den Mitgliedstaaten zurechenbare Verletzung des Gemeinschaftsrechts entsteht, auch dann anwendbar, wenn der von der erlassenen Regelung betroffene Bereich in die Hoheitsgewalt des Mitgliedstaats fällt? Sind auch in diesem Fall die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze maßgeblich, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben?
Vorinstanz: Fövarosi Törvenyszek (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 142 S. 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.06.2015
Erledigungs-Az: Rs C-98/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 15 62