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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 51/16 (BFH) | 
| §§: | InvStG § 4 Abs. 1, InvStG § 13 Abs. 2, InvStG § 15 Abs. 1, InvStG § 11 Abs. 1 Satz 2, DBA-Polen Art. 4 Abs. 1, DBA-Polen Art. 24 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 | 
| Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Schachtelprivileg, Dividende, Sondervermögen | 
| Rechtsfrage: | 1. Gilt das abkommensrechtliche Schachtelprivileg für Auslandsdividenden über § 4 Abs. 1 InvStG nur für diejenigen Fondsanleger, die durchgerechnet in der nach dem jeweiligen Abkommen erforderlichen Höhe (hier mindestens 10 v.H.) an der ausschüttenden Auslandsgesellschaft (hier: eine polnische Kapitalgesellschaft) beteiligt sind, oder ist das Investmentvermögen selbst abkommensberechtigt und steht diesem somit die Privilegierung nach dem DBA zu? - 2. Ist ein deutsches Sondervermögen als eine ansässige Person im Sinne des DBA anzusehen und damit abkommensberechtigt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Hessisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 21.06.2016 | 
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 960/15 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 20 09 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 23.10.2019 | 
| Erledigungs-Az: | I R 51/16 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 07 72 | 
