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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-331/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, ermäßigter Steuersatz, Lebensmittel
Rechtsfrage: 1. Ist der in Anhang III Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 verwendete Begriff "Lebensmittel für den menschlichen Gebrauch" dahin auszulegen, dass darunter gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts alle Stoffe oder Erzeugnisse zu verstehen sind, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden? Sofern die Frage verneint wird: Wie ist der Begriff in diesem Fall zu konkretisieren? - 2. Sofern Speisen oder Getränke nicht als Lebensmittel für den menschlichen Gebrauch anzusehen sind: Anhand welcher Kriterien ist in diesem Fall zu prüfen, ob solche Erzeugnisse als Erzeugnisse anzusehen sind, die üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs- und Futtermittel verwendet werden?
Vorinstanz: Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 255 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.10.2020
Erledigungs-Az: Rs C-331/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 14 43