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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 10/03
§§: InvZulG § 3 Satz 1 Nr. 3, AO 1977 § 119 Abs. 1, AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 3, GG Art. 20
Schlagwörter Änderung, Rückwirkung, Nichtigkeit, Vorläufigkeitsvermerk, Investitionszulage
Rechtsfrage: Rechtfertigt eine rückwirkende Gesetzesänderung (rückwirkende Verkürzung der durch Art. 18 des JStG 1996 verlängerten Fertigstellungsfrist des § 3 Satz 1 Nr. 3 InvZulG mangels Zustimmung durch die Europäische Kommission) die Änderung eines nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nur teilweise vorläufigen Bescheides? Führt die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vorläufigkeitsvermerks zur Nichtigkeit des Änderungsbescheides; bzw. ist die Finanzverwaltung bei Erlass des Änderungsbescheides nach § 165 Abs. 2 AO 1977 an die Rechtslage im Zeitpunkt des vorläufigen Erstbescheides gebunden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 25.06.2001
Vorinstanz/AZ: 1 K 793/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 44 03
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.04.2005
Erledigungs-Az: III R 10/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 33 26