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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 18/09 (BFH) |
§§: | AO § 149 Abs. 1, AO § 150 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c, EStDV § 60 Abs. 4 |
Schlagwörter | Steuererklärung, Anlage, Einnahmeüberschussrechnung, Rechtsgrundlage |
Rechtsfrage: | Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR 2006: Hat das Finanzamt den Kläger bei der Steuererklärung 2006 zu Recht zur Abgabe der "Anlage Einnahmenüberschussrechnung" (Anlage EÜR) aufgefordert oder ist die Aufforderung mangels hinreichend bestimmter Ermächtigungsgrundlage und gesetzlicher Regelung rechtswidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 17.12.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2187/08 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 818 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 17 30 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.11.2011 |
Erledigungs-Az: | X R 18/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 39 69 |