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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 72/10 (BFH)
§§: InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 2, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 7 i
Schlagwörter Investitionszulage, Änderung, Rückwirkendes Ereignis, Erhöhte Absetzung, Nachträgliche Herstellungskosten, Kumulationsverbot
Rechtsfrage: Kumulationsverbot bei einer einheitlichen Baumaßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999: War die Aufhebung des bestandskräftigen Investitionszulagenbescheides für das Jahr 2000 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen der Inanspruchnahme erhöhter Abschreibungen nach § 7 i EStG für einen Teil der gesamten Baumaßnahme rechtmäßig, weil der die erhöhten Abschreibungen berücksichtigende Steuerbescheid als rückwirkendes Ereignis anzusehen ist? Oder hat das Finanzamt vielmehr nach Erlass des BMF-Schreibens vom 28.2.2003 (IV A 5-InvZ 1272-6/03; BStBl I 2003 S. 218) lediglich seine Rechtsauffassung geändert und fehlt es somit an der Ursächlichkeit des rückwirkenden Ereignisses? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 24.08.2010
Vorinstanz/AZ: 12 K 1839/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 41 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.07.2012
Erledigungs-Az: III R 72/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 33 89