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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 50/14 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 3 Satz 4, EStG § 32 b, EStG § 15 b, AO § 140, DBA-Großbritannien
Schlagwörter Vermögensverwaltung, Gewerbebetrieb, Gold, Negativer Progressionsvorbehalt, Doppelbesteuerung, Buchführungspflicht, Umlaufvermögen, Steuerstundungsmodell
Rechtsfrage: Erzielt eine nach englischem Recht gegründete und in England ansässige General Partnership, deren inländische Gesellschafter unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, mit dem Ankauf und Verkauf von Goldbarren gewerbliche Einkünfte? Besteht für die ausländische Personen(handels)gesellschaft ohne inländischen Verwaltungssitz und ohne inländische Zweigniederlassung eine nach nationalen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften begründete Buchführungspflicht? Liegt in der gewählten vertraglichen Gestaltung ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15 b EStG und ist somit (auch) die Berücksichtigung des negativen Progressionsvorbehalts ausgeschlossen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 11.12.2013
Vorinstanz/AZ: 6 K 3045/11 F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 753
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 10 03
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.01.2017
Erledigungs-Az: IV R 50/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 06 28