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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 6/04
§§: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, AktG § 186
Schlagwörter Kapitalerhöhung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Gesellschaftergeschäftsführer, Beteiligung, Anteilsbewertung, Stuttgarter Verfahren
Rechtsfrage: Nichtteilnahme an Kapitalerhöhung einer Beteiligungsgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung: Liegt darin, dass eine GmbH nicht an der Kapitalerhöhung einer Beteiligungsgesellschaft zugunsten der GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer teilgenommen hat, eine verdeckte Gewinnausschüttung, deren Höhe sich nach dem Wert der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft nach dem Stuttgarter Verfahren richtet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 14.11.2003
Vorinstanz/AZ: 9 K 4487/99 K, G, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 08 25
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.12.2004
Erledigungs-Az: I R 6/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 17 48