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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 29/20 (BFH) |
§§: | EStG § 33 |
Schlagwörter | Strafverteidigungskosten, Außergewöhnliche Belastung, Jugendschutz, Kind, Dritter, Sittliche Verpflichtung |
Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann, nach Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG weiterhin als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 11.03.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 1344/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 05 43 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.08.2022 |
Erledigungs-Az: | VI R 29/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 16 33 |