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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 43/18 (BFH)
§§: EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68
Schlagwörter Kindergeld, Antrag, Anrechnung, Anspruch, Kumulationsverbot
Rechtsfrage: Ist ein in einem anderen EU-Land bestehender Kindergeldanspruch nicht auf das deutsche Kindergeld anzurechnen, wenn der in dem anderen EU-Mitgliedstaat erwerbstätige Kindsvater (hier: mangels Antragstellung) das dortige Kindergeld nicht bezogen hat und daher faktisch keine Kumulierung von Ansprüchen vorliegt? Ist Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in einem solchen Fall nicht anwendbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 19.06.2018
Vorinstanz/AZ: 10 K 2995/17 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 12 92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.12.2020
Erledigungs-Az: III R 43/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: zum Teil Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage; zum Teil Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 06 65