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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 56/04 |
§§: | GVG § 17 Abs. 2 |
Schlagwörter | Aufrechnung, Gericht, Zuständigkeit, Forderung |
Rechtsfrage: | Aufrechnung des Finanzamts mit einer Forderung des Landes Brandenburg aus einer Bürgschaftsinanspruchnahme der klagenden Partei gegen Steuererstattungsansprüche: Wird durch § 17 Abs. 2 GVG die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die Wirkung einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung begründet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 11.08.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 966/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 10 28 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 31.05.2005 |
Erledigungs-Az: | VII R 56/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 40 23 |