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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 92/98 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Berufsausbildung, Promotion |
Rechtsfrage: | Befindet sich ein Kind, das im Anschluß an das Staatsexamen (Diplom) zur Vorbereitung auf die Promotion sein Studium fortsetzt, nur dann in Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG, wenn die Promotion das Studium anstelle eines Diploms oder Staatsexamens abschließt oder in der maßgeblichen gesetzlichen Regelung über den Ausbildungsgang als alleiniger Abschluß vorgesehen ist? -Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 21.04.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 4283/96 Kg |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.06.1999 |
Erledigungs-Az: | VI R 92/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 18 14 |