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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 72/01 | 
| §§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 3, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b | 
| Schlagwörter | Arbeitszimmer, Büroraum, Mietvertrag, Arbeitslohn | 
| Rechtsfrage: | Büroraumvermietung an Arbeitgeber - Sind bei Vermietung eines im Zweifamilienhaus der klagenden Eheleuten (Miteigentümer je zur Hälfte) befindlichen Büroraums an den Arbeitgeber des Ehemannes die auf den Ehemann entfallenden Mieteinnahmen in Anwendung des § 21 Abs. 3 EStG in Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit umzuqualifizieren und gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Arbeitslohn (Aufwendungsersatz des Arbeitgebers für Büroraum des Arbeitnehmers) zu erfassen, mit der Folge, dass sich der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG richtet und der erklärte Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht abziehbar ist? - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 23.11.2001 | 
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 7672/00 E | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 54 52 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 11.01.2005 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 72/01 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 22 10 | 
