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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 37/13 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 |
Schlagwörter | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Werbungskosten, Arbeitszimmer, Arbeitsplatz |
Rechtsfrage: | Ist es für die Frage, ob dem Kläger kein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG zur Verfügung gestanden hat, unmaßgeblich, ob diesem auf Nachfrage hin ein Arbeitsplatz für alle erforderlichen Tätigkeiten seitens seines Arbeitgebers in dem Dienstgebäude hätte eingerichtet werden können, wenn eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen im Dienstgebäude des Klägers nicht vorhanden war, bzw. setzt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG ein vergebliches Bemühen gegenüber dem Arbeitgeber um einen Arbeitsplatz voraus? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 23.04.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 822/12 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 1207 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 19 22 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.02.2014 |
Erledigungs-Az: | VI R 37/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 15 53 |