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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 1/08 (BFH) |
§§: | GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Bemessungsgrundlage, Grunderwerbsteuer, Kaufpreis |
Rechtsfrage: | Vorläufig festgelegter oder tatsächlich gezahlter Kaufpreis als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage? Ist zur Bestimmung der Höhe des Kaufpreises eine zahlenmäßige Vereinbarung notwendig, oder genügt es, dass der Kaufpreis nach objektiven (notariell beurkundeten) Merkmalen bestimmbar ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 14.12.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 4456/01 GrE |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 1040 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 13 72 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.03.2009 |
Erledigungs-Az: | II R 1/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 29 73 |