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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-346/19 (EuGH)
§§: UStG § 18 Abs. 9, UStDV a.F. § 61 Abs. 1, Abs. 2 , RL 2008/9/EG Art. 7, RL 2008/9/EG Art. 8 Abs. 2 Buchst. d, RL 2008/9/EG Art. 15 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Erstattung, Rechnung, Rechnungsnummer, Vorsteuervergütung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG, demzufolge in dem Erstattungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung u.a. die Nummer der Rechnung anzugeben ist, dahingehend auszulegen, dass auch die Angabe der Referenznummer einer Rechnung genügt, die als zusätzliches Ordnungskriterium neben der Rechnungsnummer auf einem Rechnungsbeleg ausgewiesen ist? - 2. Falls die vorstehende Frage zu verneinen ist: Gilt ein Erstattungsantrag, in dem statt der Rechnungsnummer die Referenznummer einer Rechnung angegeben worden ist, als formell vollständig und i.S. von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/9/EG als fristwahrend vorgelegt? - 3. Ist bei der Beantwortung der Frage 2 zu berücksichtigen, dass der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige aus Sicht eines verständigen Antragstellers aufgrund der Gestaltung des elektronischen Portals im Ansässigkeitsstaat und des Vordrucks des Erstattungs- Mitgliedstaats annehmen durfte, es genüge für eine ordnungsgemäße, jedenfalls formell vollständige und fristgerechte Antragstellung die Eintragung einer anderen Kennziffer als der Rechnungsnummer, um eine Zuordnung der antragsgegenständlichen Rechnung zu ermöglichen?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 13.02.2019
Vorinstanz/AZ: XI R 13/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 04 33
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.12.2020
Erledigungs-Az: Rs C-346/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 20 97