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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 1 BvR 1462/13 (BVerfG) |
§§: | AO § 363 Abs. 2, AO § 165, AO § 367 Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4 |
Schlagwörter | Aussetzung des Verfahrens, Ruhen des Verfahrens, Einspruch, Rechtsschutz, Verfassung, Vorläufige Veranlagung, Arbeitslosenversicherung |
Rechtsfrage: | Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk - Rechtsschutz - Voraussetzungen für Eintritt und Beendigung der Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 AO - Unterlassene Anhörung des Steuerpflichtigen nach Wegfall des Ruhensgrundes - Verfassungskonforme Auslegung einer Steuerrechtsnorm - Änderung von Steuerbescheiden durch Aufnahme von Vorläufigkeitsvermerken als Teilabhilfe im Einspruchsverfahren - Umfang von Vorläufigkeitsvermerken - Abzug von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung - Verfassungsbeschwerde |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 23.01.2013 |
Vorinstanz/AZ: | X R 32/08 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFHE 240 S. 202 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 11 47 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 17.09.2013 |
Erledigungs-Az: | 1 BvR 1462/13 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |