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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 5/05 |
§§: | GrStG § 33 Abs. 1, BewG § 22, BewG § 79, GrStG § 33 Abs. 5 |
Schlagwörter | Grundsteuer, Erlass, Ertragsminderung, Leerstandszeiten, Fortschreibung, Einheitswert |
Rechtsfrage: | Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung: Kein Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung infolge Leerstandszeiten trotz Niedrigmiete für ein 1994 fertiggestelltes Bürogebäude in Berlin. Geht die Verweisung auf eine künftige Fortschreibung des Einheitswerts (§ 33 Abs. 5 GrStG) fehl, weil eine Neubewertung zu keiner Grundsteuerentlastung ertragloser Mietflächen führen würde; denn Jahresrohmiete (§ 79 BewG), auf das § 33 Abs. 1 GrStG verweist, ist das Entgelt, das ein Mieter (Pächter) für die Benutzung des (gesamten) Gebäudes zu entrichten habe? Weil bewertungsrechtlich unberücksichtigt bleibt, ob das Gebäude teilvermietet ist oder leer steht, würde eine Neubewertung zu keiner wirklichen Entlastung von der Grundsteuer wegen Ertragsminderung führen. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 26.02.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2331/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 28 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.10.2007 |
Erledigungs-Az: | II R 5/05 |
Erledigungs-Vermerk: | Beitrittsaufforderung an das BMF (Beschluss vom 13.9.2006) - Vorlage an GmSOGB (Beschluss vom 26.2.2007) - Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des GmSOGB - Fortsetzung des Verfahrens nach Einstellung des Verfahrens beim GmSOGB |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 04 24 |